Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Die Umsetzung der Regelungen zur Behandlung bestimmter Versicherungsverträge in § 32 MinStG sollte grundsätzlich den Vorgaben von Art. 3.2.9 der GloBE-MV sowie Art. 16 Abs. 10 der MinStRL entsprechen. Anders als der Wortlaut von Art. 3.2.9 der GloBE-MV enthält § 32 Abs. 1 MinStG den expliziten Hinweis, dass die weiterbelasteten Steuern vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Hierin ist jedoch nur eine Klarstellung zu verstehen, die im Einklang mit Rz. 138 des GloBE-MK 2025 zu Art. 3.2.9 der GloBE-MV steht.