Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts
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Das Mindeststeuer-Verlustwahlrecht ist ein antragsgebundenes Wahlrecht, das nur mit Abgabe des ersten Mindeststeuer-Berichts für ein Steuerhoheitsgebiet ausgeübt werden kann (§ 51 Abs. 1 Satz 1 MinStG). Nur für die Steuerhoheitsgebiete, für die das Wahlrecht ausgeübt wurde, kommt eine Anwendung des § 47 Nr. 2 MinStG überhaupt in Betracht.