Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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VI. Sammlung von geschützten Daten (Abs. 4 Satz 10)
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Nach Satz 6 gilt es bei der Sammlung und Verarbeitung der (Mindeststeuer-)Daten § 88a AO zu beachten. Die Sammlung öffentlich zugänglicher Daten wurde grundsätzlich als rechtlich unproblematisch angesehen, während ihre Nutzung im konkreten Verwaltungsverfahren im Hinblick auf den Datenschutz zunehmend in Frage gestellt wurde. Dies galt im Wesentlichen auch für personenbezogene Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen. § 88a AO schafft aus Gründen der Rechtssicherheit Klarheit darüber, dass die Finanzverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern (§ 85 AO), sowohl nicht geschützte als auch geschützte Daten nicht nur generell, sondern auch über den unmittelbaren Anwendungsfall hinaus für zukünftige Verwaltungsverfahren sammeln und verwenden darf. Diese Erlaubnis gilt jedoch ausschließlich für die Verwendung in Verfahren i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO.