Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Grundsätzlich handelt es sich um eine eigenständige sektorspezifische Gewinnermittlungsvorschrift, die grundsätzlich keine Wechselwirkung zu anderen Vorschriften innerhalb des MinStG aufweist.
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Denkbar wäre grundsätzlich eine Wechselwirkung mit § 26 MinStG, der unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen nicht zum Abzug zulässt. Diesbezüglich stellt die Kommentierung zu Abschnitt der GloBE-Mustervorschriften klar, dass die Regelungen zu gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen insoweit keine Anwendung finden, als sie eine aufwandswirksame Erfassung der Aufwendungen verhindern würden.
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Darüber hinaus scheidet bereits nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b CRR eine Anerkennung als zusätzliches Kernkapital für verschiedene Fälle gruppeninterner Finanzierungsstrukturen aus.