Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Konkurrenzvorschriften
a) Zum AktG
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Aus der Normierung des Informationsanspruches ergibt sich weiterhin ein Problem hinsichtlich der Konkurrenz zum Auskunftsanspruch des Aktionärs nach § 131 AktG. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG hat jeder Aktionär ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand. Der Auskunftsanspruch soll eine Gleichbehandlung der Aktionäre sicherstellen und verhindern, dass finanzstarke Investoren eine bevorzugte Behandlung gegenüber finanzschwächeren Investoren erfahren. § 131 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG erweitert den Anspruch auf Auskünfte von Aktionären die außerhalb der Aktionärsversammlung erteilt wurden. Dieser erweiterte Anspruch findet seine Grenzen in § 141 Abs. 4 Satz 3 AktG. Danach besteht kein Informationsanspruch des Aktionärs, wenn ein Tochterunternehmen dem Mutterunternehmen zum Zwecke der Einbeziehung in den Konzernabschluss Auskunft erteilt.
Im Falle einer Vollkonsolidierung hat § 131 Abs. 4 Satz 3 AktG nur klarstellende Bedeutung, da aufgrund des gesetzlichen Anspruchs kein Raum für eine Gleichbehandlung außenstehender Aktionäre besteht. Dies folgt daraus, dass zwischen den Tochterunternehmen und dem herrschenden Unternehmen eine rechtliche Sonde...