Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Das MinStG erlaubt in verschiedenen Vorschriften eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Bewertung, namentlich bei Anwendung des Konsolidierungswahlrechts nach § 37 MinStG sowie bei sog. Mindeststeuer-Reorganisationen i.S.d. § 66 Abs. 5 MinStG.
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Die Gesetzesbegründung zu § 16 MinStG nimmt ausdrücklich Bezug auf das Konsolidierungswahlrecht nach § 37 MinStG und stellt klar, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 MinStG keine Anwendung auf Verluste findet, die aufgrund einer nicht fremdvergleichskonformen Veräußerung, Übertragung oder Überführung beruhen, sofern die übertragende Geschäftseinheit von ihrem Wahlrecht nach § 37 MinStG Gebrauch gemacht hat, weil der durch unlautere Preisgestaltungen erzielte Verlust nach den Konsolidierungsgrundsätzen ausgeglichen und eliminiert wird (vgl. auch Kommentierung zu § 37 MinStG Rz. 13). § 37 MinStG ist insofern als lex specialis zu § 16 MinStG zu verstehen.
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Mit OECD-VWL Juni 2024 stellt die OECD nach unserem Verständnis klar, dass Art. 6.3.2 GloBE-MV bzw. § 66 Abs. 2 MinStG lex specialis zu den Anpassungserfordernissen nach § 16 MinStG ist. Denn eine Anwendung des § 16 MinStG in den Fällen einer Mindeststeuer-Reorganisation würde den Sinn und Zweck dieser Vorschrift konterkarieren ...