Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. § 27 MinStG
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§ 27 Abs. 1 Satz 3 MinStG bestimmt, dass §§ 28 und 29 MinStG im Hinblick auf nicht anerkannte steuerliche Zulagen (definiert in § 27 Abs. 2 Satz 3 MinStG) Vorrang vor der Anwendung des § 27 MinStG haben, der ansonsten vorschreibt, dass nicht anerkannte steuerliche Zulagen im Betrag der angepassten Steuern zu erfassen sind. § 29 MinStG ist somit eine Spezialnorm zu § 27 MinStG, die bei Erfüllung der in § 29 MinStG genannten Tatbestandsmerkmale statt § 27 MinStG anzuwenden ist.