Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Allgemeines
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Gemäß § 93 MinStG ist § 54 MinStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuer für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt. Entgegen der im Wortlaut des § 93 MinStG angelegten vollumfänglichen Verweisung auf § 54 MinStG bezieht sich S. 1413 diese jedoch lediglich auf die Modifikation der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags im Rahmen des § 54 Abs. 2 MinStG.
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Die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags erfolgt nach den Grundsätzen des § 54 Abs. 2 MinStG. Danach berechnet sich der für die Mindeststeuer relevante Steuererhöhungsbetrag aus dem Produkt des Ergänzungssteuersatzes und des bereinigten Mindeststeuergesamtgewinns, zzgl. eines zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag nach den §§ 46, 57 Abs. 1 MinStG und abzgl. einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer.
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Nach dieser Formel wäre die nationale Ergänzungssteuer grundsätzlich in die Berechnung des Steuererhöhungsbetrags für Zwecke der Ermittlung der nationalen Ergänzungssteuer nach § 90 MinStG einzubeziehen. Dieses offensichtlich zirkuläre Ergebnis vermeidet der Gesetzgeber durch die in § 93 MinStG angeordnete Modifikation.