Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Durch die Anpassungen des § 39 MinStG soll eine Verzerrung des effektiven Mindeststeuersatzes vermieden werden, die entsteht, wenn nach einzelnen Rechnungslegungsregeln im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag Verlustbestandteile addiert werden, denen eine korrespondierende Steuerentlastung gegenübersteht. Damit verhindert die Rückausnahme eine Diskriminierung durch unterschiedliche Gewinnermittlungsregeln und sichert grds. die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die Vereinbarkeit der Mindestbesteuerungsregeln mit Verfassungsrecht und der Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht ist jedoch nicht unstrittig.