Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Persönlicher Anwendungsbereich
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Die Vorschrift findet auf Geschäftseinheiten Anwendungen, deren Anteile in dem Umfang — direkt oder indirekt — übertragen werden, dass sich Eigentums- und/oder Beherrschungsverhältnis dergestalt i.S.d. § 4 Abs. 1 MinStG verändert, dass die Geschäftseinheit fortan der neuen Unternehmensgruppe zuzuordnen ist. Für Einzelheiten s. Kommentierung zu § 4 MinStG Rz. 57 ff.