Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Vermietung auf Bareboat-Charter-Basis für max. drei Jahre (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
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In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 MinStRL und Art. 3.3.3 Buchst. a GloBE-MV sowie in Anlehnung an Art. 8 Rz. 5 OECD-MK umfassen die anerkannten Neben- und Hilfsgeschäfte nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gewinne und Verluste einer GE aus der Vermietung eines Seeschiffes auf Bareboat-Charter-Basis an ein Schifffahrtsunternehmen, das keine GE ist, für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren. Der Begriff „Schifffahrtsunternehmen“ ist weder im GloBE-Kanon noch abkommensrechtlich legaldefiniert. Nach Auffassung der OECD ist ein Schifffahrtsunternehmen in diesem Sinne ein Unternehmen, das Schiffe betreibt („an enterprise that operates ships“). Nach dem Telos der Norm (Rz. 3) dürfte insoweit maßgeblich sein, dass die GE eine Tätigkeit i.S.d. Abs. 2 ausübt, wenngleich auch in der Kommentierung der GloBE-MV durch die OECD ein entsprechender Bezug nicht ausdrücklich hergestellt ist. Gewinne und Verluste aus der Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingeset...