Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
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Die Regelung in § 73 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 MinStG, die das Steuertransparenzwahlrecht ausschließlich für Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), nicht aber für Versicherungsunternehmen anderer Rechtsformen zulässt (s. Rz. 72), begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (sog. „neue Formel“) liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Versicherungsunternehmen unterschiedlicher Rechtsform (Vergleichsgruppe) werden durch § 73 MinStG dahingehend ungleich behandelt, dass nur solchen in der Rechtsform eines VVaG das Steuertransparenzwahlrecht zusteht. Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gibt es nach hier vertretener Auffassung jedoch nicht. Denn...