Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 35 MinStG setzt Art. 16 Abs. 6 MinStRL in nationales Recht um. Art. 3.2.5. GloBE-MV dient wiederum als Vorlage für Art. 16 Abs. 6 MinStRL. Sowohl § 35 MinStG als auch Art. 16 Abs. 6 MinStRL lehnen sich grundsätzlich eng an den Wortlaut des Art. 3.2.5. GloBE-MV an.
S. 608
Indes weicht § 35 Abs. 2 MinStG hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Buchwerts von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 3 MinStRL ab. Im Grundsatz bestimmt sich der maßgebliche Buchwert nach § 35 Abs. 2 Satz 1 MinStG aus dem Wertansatz laut dem Jahresabschluss der betreffenden Geschäftseinheit. Einen solchen Jahresabschluss wird indes nach Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 3 MinStRL nicht gefordert. Es handelt sich somit um eine im Vergleich zu Art. 16 Abs. 6 MinStRL strengere Anforderungen. Steuerpflichtige können sich folglich unmittelbar auf die Richtlinie berufen, falls die Regelung nach Art. 16 Abs. 6 MinStRL zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Abgesehen hiervon ist die Vorschrift des § 35 MinStG eine inhaltlich entsprechende Umsetzung der Richtlinienregelung. In der deutschen Fassung des Art. 16 Abs. 6 MinStRL wird indes au...