Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Seit dem MinStG v. (BGBl. 2023 I Nr. 397) regelt § 52 MinStG die Berücksichtigung nachträglicher Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses wurde die Nummerierung der Vorschrift mehrfach geändert. Der Diskussionsentwurf des führte die Regelungen unter § 44 MinStG. Der Referentenentwurf v. und der Regierungsentwurf v. jeweils unter § 50 MinStG. Erst durch die in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des Gesetzentwurfs kam es zu der heutigen Nummerierung.
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Der Regelungswortlaut des § 52 MinStG selbst wurde durch das MinStAnpG nicht verändert, jedoch wirkt der neu eingeführte § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG implizit auch auf den Anwendungsbereich des § 52 MinStG (Rz. 38b). Neu aufgenommen wurde die Verweisung des § 50a Abs. 6 MinStG i.d.F. MinStAnpG auf den Korrekturmechanismus des § 52 MinStG (Rz. 22). Ferner wurde die fehlerhafte Verweisung auf § 52 MinStG in § 99 Abs. 4 MinStG korrigiert (Rz. 24).
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Auf Ebene der Mindeststeuerrichtlinie regelt Art. 25 die Berücksichtigung von Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung. Gegenüber dem ...