Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Im Diskussionsentwurf waren unter § 87 MinStG Ermächtigungsvorschriften enthalten, die dem BMF die Veröffentlichung des Gesetzestextes und die Mitteilung an die EU-Kommission über die Nutzung der nationalen Ergänzungssteueroption erlaubten, wie in Art. 11 Abs. 4 der MinStRL vorgesehen. Diese Vorschriften wurden im Laufe des Gesetzgebungsprozesses schließlich in § 99 des finalen MinStG aufgenommen. Hier wurden zusätzlich Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen hinzugefügt, die den Umgang mit dem Mindeststeuer-Bericht sowie Einzelheiten regeln, wann ein Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 52 MinStG nicht angesetzt werden muss. Besonders die letztere Regelung war Gegenstand von Kritik, da sie möglicherweise rechtliche Unsicherheiten schafft.
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Mit dem Referentenentwurf vom für ein MinStAnpG soll eine zusätzliche Verordnungsgrundlage eingeführt werden (§ 99 Abs. 5 MinStG-E). Diese ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Steuerhoheitsgebiete eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Abs. 2 MinStG), eine Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Abs. 3 MinStG) oder eine Sekund...