Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -fehlbetrag einer Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 4 MinStG (Abs. 3)
29
Der Abs. 3 definiert, wie der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für eine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 4 MinStG zu ermitteln ist. Dabei ist eine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 4 MinStG eine nicht bereits von den Nr. 1—3 erfasste Geschäftseinrichtung, über die eine Einheit Tätigkeiten außerhalb ihres Belegenheitsstaats ausübt, wobei die der Geschäftseinrichtung zurechenbaren Einkünfte nicht im Belegenheitsstaat der Einheit besteuert werden.
30
Besonderheit im Abs. 3 (und damit auch wesentliche Abweichung zum Abs. 1 und 2) ist, dass der hier betrachtete Betriebsstättentypus als staatenlos einzustufen ist (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 MinStG) und damit der einer solchen Betriebsstätte zuzuordnende Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag aus der zusammengefassten Ermittlung des effektiven Steuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet gem. § 53 Abs. 2 MinStG auszuschließen ist.
31
Nach § 42 Abs. 3 ermittelt sich der Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. -Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte nach § 4 Abs. 8 Nr. 4 MinStG nach dem Teil der Einkünfte, die im ...