Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Verhältnis zu anderen Vorschriften
218
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 MinStG bestimmt, dass staatliche Einheiten ausgeschlossene Einheiten sind. Damit sind diese nach § 1 Abs. 4 MinStG von der Besteuerung und administrativen Verpflichtungen ausgenommen. Sie sind jedoch für die Bestimmung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen.
219
§ 4 Abs. 6 Satz 2 MinStG enthält eine dem Begriff „ausgeschlossene Einheit“ vorgelagerte Regelung, wonach der Teil der öffentlichen Hand, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, nicht als „Einheit“ anzusehen ist. Dies ist keine Duplizierung des Ausschlusses, sondern Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass die öffentliche Hand bzw. ihre jeweiligen Untergliederungen nicht als eine Einheit, sondern isoliert zu betrachten ist. Dies hat dann erhebliche Auswirkungen auf die Bestimmung der Umsatzgrenze, soweit der Ausschluss nicht greift (z.B. aufgrund eines Betriebs gewerblicher Art).
220
Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 f. MinStG eine Sonderregelung für bestimmte staatliche Einheiten (Staatsfonds) vor, die nicht als oberste Muttergesellschaften zu behandeln sind. Dies gilt auch mit den entsprechenden Folgen für die Ermittlung der Umsa...