Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verlustfälle (Satz 2)
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§ 16 Abs. 2 MinStG dient ferner der Vermeidung von Gestaltungen, bei denen im Wege der Veräußerung, Übertragung oder Überführung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten innerhalb derselben Jurisdiktion Verluste generiert werden, die in die Berechnung des Mindeststeuerergebnisses einfließen und zu einer Reduzierung der Ergänzungsteuer führen könnten. Die Vorschrift dehnt vor diesem Hintergrund die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auch auf diese inländischen Konstellationen aus.
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Der gesetzgeberische Ansatz des § 16 Abs. 2 MinStG beruht ersichtlich auf der impliziten Annahme, dass ein fremdvergleichskonformer Preis stets zu Gewinnen führt. Gleichwohl sind Konstellationen denkbar, in denen — etwa im Rahmen einer Geschäftsanbahnung oder Markterschließung — Verluste auch unter unabhängigen Dritten fremdüblich sind. In solchen Fällen findet § 16 Abs. 2 MinStG keine Anwendung (s. oben Rz. 10 und Rz. 13).
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Die Begründung zum Referentenentwurf vom stellt klar, dass die Regelung insbesondere dann nicht greift, wenn Verluste aufgrund der Konsolidierungsregel des § 37 MinStG im Ergebnis nicht in die ETR-Berechnung einfließen. Als B...