Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Vorbemerkungen
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Im Einklang mit Art. 17 MinStRL und Art. 3.3 GloBE-MV umfasst die Freistellung neben Gewinnen und Verlusten aus den in Abs. 2 genannten (Haupt-) Tätigkeiten einer GE auch Gewinne und Verluste aus anerkannten Neben- und Hilfsgeschäften, die hauptsächlich im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen mit Seeschiffen im internationalen Seeverkehr stehen. Anders als Art. 8 OECD-MA und § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten die GloBE-Regelungen einen enumerativen Katalog der anerkannten Neben- und Hilfsgeschäfte aus dem internationalen Seeverkehr. Infolgedessen dürften die in der Praxis gelegentlich auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, ob Einkünfte von Art. 8 OECD-MA umfasst sind oder als Ausfluss einer eigenständigen (Haupt-) Leistung unter eine andere Verteilungsnorm fallen bzw. ob insoweit die Tonnagesteuer abgeltende Wirkung entfaltet oder die herkömmliche Gewinnermittlung Anwendung findet, im GloBE-Regime eingedämmt sein. Ungeachtet dessen wird eine trennscharfe Zuordnung insbesondere bei den Kapitalerträgen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5) auch hier nicht immer möglich sein. Die ...