Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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Die GloBE-MV regeln in Art. 6.4 die Behandlung von Joint Ventures. Die Umsetzung von Art. 6.4 der GloBE-MV in § 67 MinStG erfolgt unter gleichzeitiger Übernahme der Definition aus Art. 10.1 GloBE-MV zum Begriff des Joint Ventures. In diesem Zusammenhang übernehmen § 67 Abs. 1—3 MinStG die Formulierungen aus Art. 6.4 GloBE-MV und die Abs. 4—7 übernehmen die Begriffsbestimmungen aus Art. 10.1 GloBE-MV.
Art. 37 MinStRL übernimmt den Wortlaut der GloBE-MV, so dass § 67 MinStG sowohl die Vorgaben der GloBE-MV als auch der MinStRL umsetzt.