Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Auch wenn die Vorschrift im Teil 5 des Gesetzes enthalten ist, stellt sie eigentlich eine permanente Safe-Harbour-Regelung dar, von denen sich weitere in Teil 8 des Gesetzes befinden. § 56 MinStG ist vor allem in Zusammenhang mit den Safe Harbour-Regelungen in den §§ 79 MinStG (vereinfachte Berechnungen) und § 80 MinStG (Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten) zu sehen.