Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Sachlicher Anwendungsbereich
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Das Wahlrecht bezieht sich nach § 37 Abs. 1 MinStG in sachlicher Hinsicht auf Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste aus Geschäftsvorfällen zwischen Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebiets, die einem gemeinsamen Gruppenbesteuerungssystem unterliegen. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm ist somit nur auf bestimmte Geschäftsvorfälle anwendbar.
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Grundsätzlich ist der sachliche Anwendungsbereich bereits dahingehend eingeschränkt, dass es sich um Geschäftsvorfälle von Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebiets und eines gemeinsamen Gruppenbesteuerungssystems handeln muss (s. Rz. 30), so dass Geschäftsvorfälle (i) mit Dritten (inkl. eigenständiger oder fiktiver Unternehmensgruppen), (ii) mit nicht vom Gruppenbesteuerungssystem erfassten Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebiets und (iii) mit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten vom sachlichen Anwendungsbereich auszunehmen sind. Diese Geschäftsvorfälle bleiben somit vom Wahlrecht unberührt.
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Der Begriff „Geschäftsvorfall“ (transactions nach Art. 16 Abs. 9 ...