Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Investmenteinheiten als ausgeschlossene Einheiten
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Investmenteinheiten, die konsolidierte Jahresabschlüsse aufstellen, fallen selbst bei Überschreiten der Umsatzschwelle nicht in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung, wenn diese oberste Muttergesellschaften sind und folglich als ausgeschlossene Einheiten qualifizieren (Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Lux-MinStG).
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Das Änderungsgesetz stellt zudem klar, dass z.B. auch ein Fonds, der als Investmenteinheit qualifiziert, jedoch nicht Teil einer Pillar II-Gruppe ist (und somit nicht oberste Muttergesellschaft), dennoch als ausgeschlossene Einheit qualifiziert.
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Einheiten, die ausgeschlossenen Einheiten nachgeschaltet sind, qualifizieren unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als ausgeschlossene Einheiten (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b und c Lux-MinStG). Die Bedingungen für nachgeschaltete ausgeschlossene Einheiten sind weitestgehend analog zu den oben beschriebenen Kriterien gemäß Art. 3 Nr. 30 Buchst. b und c Lux-MinStG für nachgeschaltete Investmenteinheiten, jedoch etwas weiter gefasst. Insbesondere ist es für die Beteiligungsschwelle von 95 % (bzw. 85 %) nach Art. 2 Abs. 3 ...