Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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D. Anwendung der SES (Abs. 3)
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Die Anwendung der SES ist in § 67 Abs. 3 MinStG geregelt. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 MinStG ist die SES nur auf den Teil anzuwenden, der nicht unter der PES erhoben werden konnte. Dies trägt dem Vorrang der PES Rechnung. Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 MinStG ist der verbleibende Betrag für Zwecke der SES dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 MinStG hinzuzurechnen (siehe § 11 MinStG Rz. 64 ff.). § 67 Abs. 3 Satz 3 MinStG stellt klar, dass der Steuererhöhungsbetrag der Joint-Venture-Gruppe auf den Anteil begrenzt ist, der der obersten Muttergesellschaft in Bezug auf alle Mitglieder der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Unberücksichtigt bleibt damit auch bei der SES der Steuererhöhungsbetrag, der auf den anderen Joint-Venture-Partner entfällt.
Aus deutscher Sicht sind dadurch Fälle erfasst, in denen das Joint Venture in einem Staat belegen ist, in dem keine globale Mindeststeuer eingeführt wurde und die Muttergesellschaft ebenfalls nicht den Regelungen der globalen Mindeststeuer unterliegt. Im Verhältnis zu den USA ist hierbei der Sekundärergänzungssteuer-Safe-Harbour nach § 89 MinStG zu berücksichtigen. (siehe § 89 MinStG Rz. 1 ff.)