Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Berücksichtigung notwendiger Folgeanpassungen (Abs. 2 Satz 3)
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§ 52 Abs. 2 Satz 3 MinStG sieht vor, den Mindeststeuer-Gewinn für das Geschäftsjahr und dazwischenliegende Geschäftsjahre entsprechend anzupassen, soweit nach der Anwendung von Satz 2 entsprechende Folgeanpassungen notwendig sind.
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Die Anpassung des Mindeststeuer-Gewinns für ein vorangegangenes Jahr (= Änderungsjahr) ist erforderlich, da die durch Anwendung von § 52 Abs. 2 Satz 1 MinStG „neutralisierten“ erfassten Steuern diesen zuvor erhöht haben. § 18 Satz 1 Nr. 1 MinStG sieht vor, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag um den positiven Saldo des Gesamtsteueraufwands i.S.d. § 19 MinStG zu vermehren bzw. um den negativen Saldo zu vermindern. Das Zusammenwirken aus § 52 Abs. 2 Satz 2 MinStG (Neuberechnung ohne geminderte Steuer = Korrektur des Nenners der ETR-Berechnung) und § 52 Abs. 2 Satz 3 MinStG (entsprechende Anpassung des Mindeststeuer-Gewinns = S. 963 Korrektur des Zählers der ETR-Berechnung) führen dazu, dass die neuberechnete ETR des Änderungsjahres frei von den Einflüssen der geminderten Steuerschuld ist.
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Die Anpassung des Mindeststeuer-Gewinns für „dazwischenliegende Geschäftsjahre“ ist bewusst offen formulie...