Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Sämtliche betroffene Seeschiffe
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Zu den sämtlichen betroffenen Seeschiffen i.S.d. Abs. 1, deren strategische oder kaufmännische Geschäftsleitung tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus zu erfolgen hat, in dem die GE belegen ist, gehören nicht nur Seeschiffe im zivilrechtlichen Eigentum dieser GE, sondern insbesondere auch gecharterte Seeschiffe (vgl. Rz. 37). Ein Seeschiff kann daher zeitgleich mehreren Unternehmen Gewinne und/oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr vermitteln (vgl. Abs. 2 Nr. 1—4). Maßstab für den erforderlichen Substanznachweis nach Abs. 1 sind dabei stets die Gegebenheiten bei der jeweiligen GE unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit i.S.d. Abs. 2. Insoweit gilt unter GloBE nichts anderes als in S. 552 den Regelungsbereichen Art. 8 OECD-MA bzw. Art. 8 DE-VG und § 5a EStG, wonach ein und dasselbe Schiff zeitgleich ggf. mehrere Betreiber im Sinne der jeweiligen Norm hat, und der Ort der (tatsächlichen) Geschäftsleitung ist ggf. auch insoweit jeweils aus der Perspektive des jeweiligen Betreibers nach den jeweiligen konkreten Umständen und Verhältn...