Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Jurisdictional Blending
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Joint Venture Gruppen müssen die effektive Steuerrate gem. § 54 MinStG separat berechnen, unabhängig von der übrigen Unternehmensgruppe.
Für die Ergänzungssteuer des Joint Ventures und seiner Tochtergesellschaften gelten die allgemeinen Regelungen des MinStG, einschließlich des substanzbasierten Freibetrags nach § 58 MinStG. Für die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrages regelt § 60 Abs. 3 Satz 1 MinStG, dass die materiellen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (...), wie sie im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesen sind. Darin wird teilweise eine Gesetzeslücke gesehen, da die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft wegen der Equity-Methode nicht ausgewiesen werden.
Meines Erachtens ist darin keine Regelungslücke zu sehen, da nach § 67 Abs. 1 MinStG das Joint Venture als oberste Muttergesellschaft fingiert wird. Entsprechen sind die materiellen Vermögenswerte aus dem Konzernabschluss des Joint Ventures zu berücksichtigen.