Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Im Diskussionsentwurf waren in § 20 MinStG-DiskE bereits die wesentlichen Inhalte der Ausnahme der oben genannten Gewinne und Verluste enthalten. Im sich anschließenden Gesetzgebungsverfahren wurde im Regierungsentwurf die Normbezeichnung in § 21 MinStG geändert.