Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Aufbau der Vorschrift
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§ 72 Abs. 1 MinStG regelt die Ermittlung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten (investment entity blending). Für den Fall, dass in einem Steuerhoheitsgebiet mehrere Investmenteinheiten belegen sind, normiert § 72 Abs. 1 Satz 5 MinStG die Ermittlung eines gemeinsamen effektiven Steuersatzes für diese Investmenteinheiten (jurisdictional investment entity blending).
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§ 72 Abs. 2 MinStG enthält die Bestimmungen zur Ermittlung von Ergänzungssteuerbeträgen bei Investmenteinheiten.
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Schließlich erfolgt die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags bei Investmenteinheiten nach Maßgabe von § 72 Abs. 3 MinStG.