Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Im Inland belegene Geschäftseinheit
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Der nationale Ergänzungssteuerbetrag entsteht gem. § 90 Abs. 1 MinStG für jede nach § 1 MinStG steuerpflichtigen Geschäftseinheit. Dies sind die im Inland belegene Geschäftseinheiten einer inländischen oder ausländischen Unternehmensgruppe. Inland ist gem. § 7 Abs. 16 MinStG das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der ihr zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel (zu den Einzelheiten s. § 7 MinStG Rz. 97 ff.). Die Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten richtet sich grundsätzlich nach § 6 MinStG (zu den Einzelheiten s. § 6 MinStG Rz. 1 ff.); beschränkte Sonderregelungen finden sich für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer in § 91 MinStG in Hinsicht auf die Belegenheit staatenloser Geschäftseinheiten (zu den Einzelheiten s. § 91 MinStG Rz. 1 ff.). Auf die Belegenheit der obersten Muttergesellschaft kommt es für die Begründung der Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten nicht an, jedoch hat die Belegenheit der obersten Muttergesellschaft u.U. Auswirkungen auf die Bestimmung des Gruppenträgers nach § 3 MinStG (zu den Einzelheiten s. § 3 ...