Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Besonderheiten bei steuertransparenten Gesellschaftsstrukturen
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Werden die Anteile an einer Portfoliobeteiligung durch eine konsolidierte transparente Geschäftseinheit gehalten, ist die Vorschrift des § 43 MinStG anzuwenden. Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. — Jahresfehlbetrag der transparenten Geschäftseinheit ist — nach Reduzierung um den Teil, der auf einen nicht gruppenzugehörigen Gesellschafter (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MinStG) sowie auf eine Betriebsstätte entfällt (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 MinStG) — dem gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzuordnen (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG). Der diesem Gesellschafter zugerechnete Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. -Jahresfehlbetrag ist bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlust zu berücksichtigen (§ 18 Nr. 13 MinStG) und unterliegt den Hinzurechnungen und Kürzungen gem. §§ 18 Nr. 2, 20 Abs. 1 MinStG. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften beim gruppeninternen Gesellschafter, insbesondere des Vorliegens einer Schachtel- oder Langzeitbeteiligung i.S.v. § 20 Abs. 1 MinStG, ist jedoch auf die Verhältnisse der Personengesellschaft abzustellen.