Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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§ 71 MinStG entspricht inhaltlich vollumfänglich Art. 40 der MinStRL sowie Art. 7.3. der GloBE-Mustervorschriften. Die Fassung des § 69 im MinStG-E entspricht weitestgehend wortgleich der Fassung des beschlossenen MinStG. Lediglich die Querverweise zu anderen Vorschriften wurden in der finalen Fassung inhaltlich überarbeitet. Auch im Rahmen des MinStAnpG ist keine Änderung des § 71 MinStG vorgenommen worden.