Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Verbundstruktur (Abs. 8)
10
Nach § 68 Abs. 8 MinStG ist eine Verbundstruktur eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften selbstständiger Unternehmensgruppen. Zusätzlich müssen nach § 68 Abs. 8 Nr. 1 MinStG mindestens 50 % der Eigenkapitalbeteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der selbstständigen Unternehmensgruppen aufgrund (1) der Rechtsform, (2) von Übertragungsbeschränkungen oder (3) anderer Bedingungen miteinander verbunden sein und lassen sich nicht unabhängig voneinander übertragen oder handeln. Im Fall einer Börsennotierung der verbundenen Eigenkapitalbeteiligungen werden diese zu einem einzigen Preis notiert. Zudem muss nach § 68 Abs. 8 Nr. 2 MinStG eine der obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss aufstellen, in dem die Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und dieser muss nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften einer externen Prüfung unterzogen werden.
11
Über die Vereinbarung muss sichergestellt werden, dass mindestens 50 % der Eigenkapit...