Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Bagatellgrenze 1 Mio. Euro
133
Die in § 52 Abs. 6 MinStG vorgesehene Bagatellgrenze i.H.v. 1 Mio. Euro dient der administrativen Vereinfachung und soll eine Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 MinStG auf materiell wesentliche Fälle beschränken.
134
Die Bagatellgrenze ist individuell für jede Geschäftseinheit zu prüfen. Bezogen auf die gesamte Unternehmensgruppe kommt es damit zu einer Vervielfachung der Bagatellgrenze. Das Überschreiten der Bagatellgrenze auf Ebene einer Geschäftseinheit strahlt nicht auf die übrigen Geschäftseinheiten aus.
135
Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, ist der Betrag von 1 Mio. Euro gem. § 97 Abs. 1 MinStG zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht (§ 97 MinStG Rz. 7 ff.).
S. 974