Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Rechtsfolgennorm
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Entstehen qualifizierte Währungsgewinne oder -verluste aus Währungsumrechnungsdifferenzen und sind diese im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag enthalten, können diese bei Ausübung des Wahlrechts wie Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 21 MinStG) behandelt werden. Abs. 1 regelt somit die Rechtsfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Das Gesetz ordnet die Behandlung als Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligung (§ 21 MinStG) an. Gesetzlich werden qualifizierte Währungsgewinne oder -verluste mit den in § 21 MinStG aufgeführten Sachverhalten, u.a. Gewinne und Verluste aus Wertänderungen sowie Veräußerungsgewinnen und -verlusten, gleichgestellt.