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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

3. Auflösungsbetrag nach § 51 Abs. 2 MinStG

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Nach § 51 Abs. 2 MinStG entsteht ein Auflösungsbetrag, wenn das Mindeststeuer-Verlustwahlrecht für ein Steuerhoheitsgebiet wirksam ausgeübt wurde, in einem vorangegangenen Geschäftsjahr ein latenter Steueranspruch i.S.d. § 51 Abs. 1 MinStG angesetzt worden ist und in einem nachfolgenden Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn in dem Steuerhoheitsgebiet entsteht. In diesem Fall entspricht der Auflösungsbetrag dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, nach oben jedoch begrenzt auf den Betrag des latenten Steueranspruchs nach § 51 Abs. 1 MinStG. Entsteht kein Auflösungsbetrag, z.B. weil ein Mindeststeuer-Gesamtverlust erzielt wird, scheidet eine Hinzurechnung nach § 47 Nr. 2 MinStG aus. Da ein Auflösungsbetrag i.S.d. § 51 Abs. 2 MinStG frühestens in dem Geschäftsjahr entstehen kann, das auf das Übergangsjahr des § 82c MinStG folgt, kann auch § 47 Nr. 2 MinStG frühestens im auf das Übergangsjahr folgenden Geschäftsjahr zur Anwendung kommen.

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