Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
1
§ 51 MinStG sieht vor, dass eine multinationale Unternehmensgruppe — jeweils auf ein Steuerhoheitsgebiet bezogen — auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Berücksichtigung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern i.S.v. § 50 MinStG einen fiktiven latenten Steueraufwand gemäß § 47 Nr. 2 MinStG bei der Ermittlung der erfassten Steuern hinzurechnen darf.
S. 942
2
Der Ansatz eines solchen fiktiven latenten Steueraufwands kann sich positiv auf den effektiven Steuersatz des betreffenden Steuerhoheitsgebiets auswirken, d.h. dieser effektive Steuersatz kann bei Ausübung des Wahlrechts des § 51 MinStG höher ausfallen im Vergleich zu der ansonsten als „Normalfall“ vorgesehenen Berücksichtigung der angepassten latenten Steuern i.S.v. § 50 MinStG. Dies gilt insbesondere für Steuerhoheitsgebiete, die entweder gar keine Ertragsteuern erheben oder nur sehr geringe Ertragsteuersätze (unterhalb des Mindeststeuersatzes i.S.v. § 54 Abs. 1 MinStG) anwenden, weil sich für Geschäftseinheiten in solchen Steuerhoheitsgebieten entsprechend geringe latente Steuern in ihren Jahresabschlüssen ergeben. Bei § 51 MinStG handelt es sich somit um e...