Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Allgemeines
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§ 8 MinStG stellt die zentrale Vorschrift zur Anwendung der Primärergänzungssteuer (PES oder Income Inclusion Rule (IIR)) dar. Die PES ist eine der drei Erhebungsarten der Mindeststeuer neben der Sekundärergänzungssteuer (SES oder Undertaxed Profit Rules (UTPR)) und der nationalen Ergänzungssteuer (NES oder Qualified Domestic Top Up Tax (QDMTT)). Die MinSt ist als Zusatzsteuer (Top Up Tax) ausgestaltet und steht damit neben den Regelungen der Ertragsbesteuerung.
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Die Mindeststeuer für die Unternehmensgruppe wird auf Ebene der obersten Muttergesellschaft im Rahmen der PES erhoben. Gleichwohl kann jeder Staat die MinSt für sein Steuerhoheitsgebiet auch durch die Einführung einer NES erheben. Diese hat dann Vorrang und ist im Rahmen der Ermittlung der PES entsprechend zu berücksichtigen, so dass es zu keiner Doppelerhebung kommt (s. § 54 MinStG Rz. 54 ff.). Die SES greift grundsätzlich nur dann, wenn weder eine PES noch eine NES erhoben wird. Wenn und soweit nach Abzug der NES und der Erhebung einer PES in Deutschland oder im Ausland ein Steuererhöhungsbetrag übrig blei...