Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Fehlende entsprechende Erhöhung des steuerlichen Gewinns (Abs. 1 Satz 2)
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Das Abzugsverbot gilt nach Satz 2 nur, wenn während der erwarteten Laufzeit der Vereinbarung nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon auszugehen ist, dass die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim hochbesteuerten Gläubiger zu keiner entsprechenden Erhöhung des steuerlichen Gewinns führen. In Bezug auf die (Finanzierungs-)Aufwendungen ordnet § 26 Abs. 1 Satz 2 MinStG daher die Prüfung an, ob die diesen Aufwendungen gegenüberstehenden handelsrechtlichen Erträge bei dem Gläubiger zu einer entsprechenden Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns gegenübersteht. Mithin sind die handelsrechtlichen Erträge daraufhin zu überprüfen, ob eine kongruente (in den GloBE-MV: „commensurate“) Besteuerung dieser Erträge erfolgt ist.
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Die Formulierung „während der erwarteten Laufzeit“ deutet darauf hin, dass eine periodengerechte Erfassung der Finanzierungsaufwendungen bei der Geschäftseinheit und der entsprechenden Finanzerträge bei der Gegenpartei nicht zwingend erforderlich ist.
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Nach dem GloBE-MK 2025 kann es an einer kongruenten Besteuerun...