Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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XXI. Niedrig besteuerte Geschäftseinheit (Abs. 22)
168
Abs. 22 definiert den Begriff der niedrig besteuerten Geschäftseinheit in Übereinstimmung mit der Definition in den GloBE-MV und — zumindest nach Anpassung durch das MinStAnpG vom — in Übereinstimmung mit der MinStRL.
169
Hierunter fallen zum einen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet nach Abs. 23 belegen sind (§ 7 Abs. 22 Nr. 1 MinStG).
170
Ebenfalls erfasst werden staatenlose Geschäftseinheiten, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben und in diesem Geschäftsjahr einem nach §§ 53 ff. MinStG ermittelten effektiven Steuersatz unterliegen, der den Mindeststeuersatz von 15 % unterschreitet (§ 7 Abs. 22 Nr. 2 MinStG).
171
In der ursprünglichen Fassung des MinStG war der Wortlaut insoweit missverständlich, dass die in den Rz. 169 und 3 genannten Fallgruppen bzw. Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ sind. Im Rahmen des MinStAnpG wurde die Vorschrift daher angepasst.