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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

I. Fünfjahreswahlrecht gem. § 77 Abs. 2 MinStG (Abs. 3 Satz 1)

74

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 MinStG gilt für das Wahlrecht nach § 73 MinStG die Vorschrift des § 77 Abs. 2 MinStG.

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Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG bindet die Ausübung des Wahlrechts gem. § 73 Abs. 1 MinStG für fünf Geschäftsjahre, beginnend in dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. Diese Formulierung könnte so verstanden werden, dass das Wahlrecht vor Ablauf des Geschäftsjahres ausgeübt werden muss, für das das Wahlrecht gelten soll. Die Regelung ist jedoch so auszulegen, dass das Wahlrecht beginnend mit dem Geschäftsjahr gilt, für das das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 10.1.1 der GloBE-MV, wonach das Fünfjahreswahlrecht ein solches ist, das in Bezug auf ein Geschäftsjahr (und nicht „in einem Geschäftsjahr“) in Anspruch genommen wird. Zum anderen stimmt diese Auslegung damit überein, dass das Wahlrecht in dem Mindeststeuer-Bericht auszuüben ist (s. Rz. 32), der bis zu 15 bzw. 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres abgegeben werden darf (§ 75 Abs. 3 Satz 1 bzw. 2 MinStG).

S. 1183

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Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG verlängert sich die Bindung automatisch für weitere fünf Jahre, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinhei...

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