Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Besonderheiten bei Wahlrechtsausübung
39
Hat die Investmenteinheit eines der Wahlrechte nach den §§ 73 f. MinStG in Anspruch genommen und ist der CbCR-Safe-Harbour deshalb für sie gesperrt (s. Rz. 30 f.), werden gem. § 85 Abs. 4 Satz 5 MinStG S. 1319 die Umsatzerlöse und der Gewinn oder Verlust vor Steuern sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit für die Zwecke der dortigen CbCR-Safe-Harbour-Tests in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter ausgewiesen. Die Zurechnung ist anteilig entsprechend deren Eigenkapitalbeteiligungen vorzunehmen. Soweit die maßgeblichen Berechnungsgrößen auf nicht gruppenzugehörige Gesellschafter entfallen, sind sie somit um deren Anteil zu kürzen und finden keine Berücksichtigung. Die länderbezogenen Berichte sind für Zwecke der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours dahingehend anzupassen. Die Regelung des § 85 Abs. 4 Satz 5 MinStG orientiert sich an den Rechtsfolgen der §§ 73 f. MinStG bei der regulären Berechnung der Effektivsteuerlast und gewährleistet damit eine sachgerechte Abschätzung des Niedrigsteuerrisikos in diesen Steuerhoheitsgebieten (s. Rz. 6).
Tatsächliche Ausschüttungen d...