Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Funktion der Norm
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Der Fremdvergleichsgrundsatz ist konkret bei der Preisbestimmung für den Liefer- und Leistungsverkehr zwischen Konzerngesellschaften heranzuziehen, der zu den sog. Verrechnungspreisen abgewickelt wird. Die Gewinne — und damit die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage — der einzelnen Konzerngesellschaften werden in vielen Konzernen maßgeblich, wenn nicht sogar überwiegend, durch die Höhe dieser Verrechnungspreise determiniert.
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Für die internationale Mindeststeuer folgt daraus, dass auch der Mindeststeuergewinn oder -verlust der Geschäftseinheiten wesentlich von der innerbetrieblichen Liefer- und Leistungsverrechnung beeinflusst wird und Verrechnungspreisanpassungen sich unmittelbar auf das Mindeststeuerergebnis auswirken. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass mit § 16 MinStG- im Zusammenspiel mit § 52 MinStG — eine Vorschrift geschaffen wurde, die die Wechselwirkungen der mindeststeuerlichen Gewinnermittlung mit (ertragsteuerlichen) Folgen von Verrechnungspreisanpassungen adressiert.
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Zu beachten ist jedoch, dass § 16 MinStG regelmäßig mehrere Veranlagungszeiträume berührt ...