Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Einheitliche Anwendung (Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2)
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Sollte sich eine Geschäftseinheit entscheiden, das Wahlrecht des § 39 MinStG anzuwenden, ist es einheitlich anzuwenden, d.h. gem. § 39 Abs. 3 Satz 1 MinStG für
alle steuerwirksamen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit und
alle Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet.
Sind Wertänderungen und Veräußerungsgewinne oder -verluste nicht steuerneutral, muss das Wahlrecht aber für alle von Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen, nicht neutralen Eigenkapitalbeteiligungen einheitlich ausgeübt werden. Sollten Wertänderungen und Veräußerungsgewinne oder -verluste steuerneutral sein, kann das Wahlrecht für sie nicht in Anspruch genommen werden; für sie gilt daher auch nicht das Gebot der Einheitlichkeit des § 39 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MinStG. Da „Gleiches gleich zu behandeln“ ist, ist die einheitliche Ausübung des Wahlrechts auf steuerwirksame Eigenkapitalbeteiligungen begrenzt; ansonsten würden nach Ausübung des Wahlrechts gem. § 39 MinStG auch Gewinne und Verluste von steuerneutralen Eigenkapitalbeteiligungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen, obwohl kein Steueraufwand und -...