Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Zuordnung zu den Gesellschaftern (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
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Im Übrigen erfolgt die Zuordnung bei transparenten Einheiten nach Nr. 1 zu den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung. Vorausgesetzt wird, dass die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten (§ 59 MinStG) und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte (§ 60 MinStG) im gleichen Steuerhoheitsgebiet belegen sind wie die jeweiligen gruppenzugehörigen Gesellschafter.
S. 1028
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Hier droht die Nichtberücksichtigung von Substanz. U.E. müsste die Zurechnung eigentlich im Gleichklang mit der Gewinnzuordnung entsprechend § 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG zu den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung erfolgen.