Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Rechtsentwicklung
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Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Vorschrift noch mit § 80 MinStG-E nummeriert. Die Nummerierung wurde im Rahmen der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses durch Aufnahme der heutigen Regelungen zu den marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sowie der Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten in §§ 28, 29 MinStG auf Grundlage der OECD-VWL aus Juli 2023 und der Regelungen zum Safe Harbour für die vereinfachte Berechnungen in §§ 79, 80 MinStG auf Grundlage der OECD-VWL aus Dezember 2023 angepasst.