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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

I. Grundfall zur Frist zur Steueranmeldung (Abs. 2 Satz 1)

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§ 95 Abs. 2 Satz 1 MinStG regelt die Frist zur Abgabe der Mindeststeuererklärung. Die Frist endet dabei nicht vor Ablauf der Frist nach § 75 Abs. 3 MinStG. § 75 Abs. 3 Satz 1 MinStG normiert, dass die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an das BZSt spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Satz 2 ergänzt, dass die erstmalige Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts spätestens 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen muss. Die Norm enthält damit eine Ablaufhemmung für die Frist zur Abgabe der Mindeststeuererklärung, und ist damit eine Spezialregelung zu § 149 Abs. 3 AO. Im Ergebnis soll die Ablaufhemmung zu einer einheitlichen Fristberechnung des Mindeststeuer-Berichts und der Mindeststeuererklärung führen. Die Frist zur Abgabe der Mindeststeuererklärung endet damit 15 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres.

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Der Gesetzgeber hat versucht, durch § 94 MinStG einheitliche Fristen einzuführen. Hinsichtlich der Mindeststeuererklärung und dem Mindeststeuerberichts ist dies gelungen, da § 95 MinStG unmittelbar an § 75 Abs. 3 MinStG anknüpft. Verfehlt hat der Gesetzgeber dieses Ziel bei einem vom Kalenderjahr abwei...

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