Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung über steuertransparente Struktur
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Der nicht zu derselben Unternehmensgruppe gehörende Gesellschafter muss seine Beteiligung am Eigenkapital der transparenten Einheit entweder direkt halten oder über eine steuertransparente Struktur. Im Falle einer steuertransparenten Struktur reicht es somit aus, wenn der nicht gruppenzugehörige Gesellschafter seine Beteiligung indirekt hält. Ein Beispiel dafür ist gemäß der OECD-VWL die Beteiligung eines nicht gruppenzugehörigen Gesellschafters an einer transparenten Einheit, an der daneben noch eine intransparente, gruppenzugehörige Einheit beteiligt ist, und die transparente Einheit wiederum an einer transparenten Einheit beteiligt ist, deren Gewinn nach § 43 MinStG allokiert werden soll. Die intransparente, gruppenzugehörige Einheit bzw. das nationale Recht ihres Belegenheitsstaates ist dabei verantwortlich für die Einstufung der transparenten Einheit, an der der nicht gruppenzugehörige Gesellschafter indirekt beteiligt ist.