Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Verhältnis zur Richtlinie
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§ 65 MinStG setzt die Regelung des Art. 34 Abs. 9 MinStRL ins nationale Recht um. Demnach wird der Erwerb oder die Veräußerung einer die Kontrolle begründenden Beteiligung an einer Zieleinheit als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Zieleinheit gelegen ist, oder — im Fall einer volltransparenten Gesellschaft — das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind, den Erwerb oder die Veräußerung dieser die Kontrolle begründenden Beteiligung auf dieselbe oder ähnliche Weise behandelt wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Zusätzlich muss der Veräußerer auf Grundlage der Differenz zwischen der Steuerbemessungsgrundlage und der Gegenleistung für die die Kontrolle begründende Beteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit einer erfassten Steuer belastet werden.
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Bei der Regelung des Art. 34 Abs. 9 MinStRL handelt es sich um die Umsetzung zwingenden Richtlinienrechts. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des ...