Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 21 MinStG verweist auf den in § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG definierten Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag: den für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleiteten und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen.
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Die Definition des Begriffs „Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen“ in § 21 MinStG steht im Verbund mit § 18 Nr. 3 MinStG, in dem allein die Anpassungen aufgeführt sind, die am Jahresüberschuss oder -fehlbetrag der einzelnen Geschäftseinheiten vorzunehmen sind, um deren GloBE-Gewinn oder -Verlust zu berechnen. § 21 MinStG ist Teil der umfassenden Überleitungen des nach dem für die Mindeststeuer relevanten Rechnungslegungsstandard ermittelten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag in den steuerlich relevanten Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust („GloBE-Einkommen“). Durch die Anpassungen soll der GloBE-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit mit dem im Rahmen einer typischen Körpers...